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§ 7  IKT-NV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Datenspeicherung und Datensicherung

§ 7.

(1) Die Bediensteten haben die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, und der weiteren datenschutzrechtlichen Vorgaben in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(2) Ein Recht auf Zurückführung von Daten bei Datenverlust sowie auf ausreichenden Speicherplatz zur Ablage privater Daten oder zur Sicherung dieser Daten besteht nicht. Der Dienstgeber haftet in keinem Fall für den Verlust von privaten Daten.

(3) Der Speicherplatz für private Daten ist von den dienstlichen Bereichen bestmöglich zu trennen und zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20006428

Dokumentnummer

NOR40202449

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