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§ 7 HPSV 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2017

Bemessung der Ressourcen

§ 7.

(1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden, Unterrichtseinheiten, Realstunden, Planstellen und Euro.

(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, im Hinblick auf den Personalplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Ressourcen im Bereich der Investitionen sowie des übrigen Sachaufwandes bemessen sich in Euro.

(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Nutzflächen.

Schlagworte

Ausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

20009992

Dokumentnummer

NOR40197881

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