Bemessung der Ressourcen
§ 7.
(1) Die Personalressourcen im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung und der Praxisschulen bemessen sich in Semesterwochenstunden, Unterrichtseinheiten, Realstunden, Planstellen und Euro.
(2) Die Personalressourcen im Bereich der Verwaltung bemessen sich in Planstellen. Die Gliederungsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, im Hinblick auf den Personalplan des Bundes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Ressourcen im Bereich der Investitionen sowie des übrigen Sachaufwandes bemessen sich in Euro.
(4) Die Ressourcen im Bereich der Raumausstattung bemessen sich in Gebäuden und deren Nutzflächen.
Schlagworte
Ausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
20009992
Dokumentnummer
NOR40197881
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)