vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 Hörgeräteakustiker-Ausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 7

(1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission Arbeitsproben aus fünf der nachstehend genannten Bereiche zu umfassen, wobei jedenfalls Fertigkeiten der Bereiche 1 bis 3 enthalten sein müssen. Die erforderlichen Arbeitsmittel sind durch den Prüfling zu bestimmen.

  1. 1. Otoskopieren und Abnehmen von drucklosen Funktionsabdrücken des äußeren Ohres sowie Bearbeiten der Otoplastik,
  2. 2. Anfertigen und Auswerten von Ton- und Sprachaudiogrammen,
  3. 3. Auswählen und Anpassen von Hörgeräten nach vorgegebenen Kenndaten des Gehörs sowie Einweisen in den Gebrauch der Hörhilfen,
  4. 4. Anfertigen eines Rohlings und Herstellen eines Ohrpaßstückes für Hörgeräte mit oder ohne Zusatzbohrung,
  5. 5. Montieren von Hörbügeln an ein Brillenmittelteil,
  6. 6. Messen akustischer Größen mit Schallpegelmesser,
  7. 7. Messen der akustischen Kenndaten von Hörgeräten mit der Meßbox,
  8. 8. Suchen und Beseitigen einfacher Fehler in Hörgeräten,
  9. 9. Messen elektrischer Größen von Hörgeräten mit Vielfachmeßgerät oder Osziloskop,
  10. 10. Aufbauen und Prüfen einer elektronischen Schaltung nach Schaltungsunterlagen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der „Prüfarbeit'' sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Genauigkeit und Sauberkeit,
  2. 2. Richtige Geräteauswahl,
  3. 3. Funktionsfähigkeit,
  4. 4. Richtiges Verwenden der Meßgeräte und Werkzeuge bei der Ausführung der Prüfarbeit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte