§ 7 HonigV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 14.6.2026

§ 7.

(1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland, in dem der Honig erzeugt wurde, anzugeben.

(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so sind die Ursprungsländer, in denen der Honig erzeugt wurde, auf dem Etikett im Hauptsichtfeld in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz, den die einzelnen Ursprungsländer repräsentieren, anzugeben. Für jeden einzelnen Anteil der Mischung, berechnet auf der Grundlage der Dokumentation zur Rückverfolgbarkeit des Unternehmers, ist eine Toleranzspanne von 5 % zulässig.

(3) Bei Packungsgrößen, die Nettomengen an Honig von weniger als 30 g enthalten, dürfen die Namen der Ursprungsländer durch einen aus zwei Buchstaben bestehenden Code gemäß der neuesten geltenden Fassung der internationalen ÖNORM EN ISO 3166-1 (aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode; Alpha 2) ersetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20003174

Dokumentnummer

NOR40276589

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