vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 7 HonigV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2015

§ 7

(1) Auf dem Etikett ist das Ursprungsland in dem bzw. sind die Ursprungsländer in denen der Honig erzeugt wurde anzugeben.

(2) Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:

  1. „Mischung von Honig aus EU-Ländern“,
  2. „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder
  3. „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)