(1) Der Erwerb von Grundstücken zum Zwecke des Wohnbaues oder zur Erfüllung öffentlicher, gemeinnütziger oder kultureller Aufgaben sowie für industrielle oder gewerbliche Anlagen ist zu genehmigen, wenn nicht das Interesse an der Erhaltung der bisherigen Nutzung des Grundstückes offenbar das Interesse an der neuen Verwendung überwiegt.
(2) Der Erwerb von Grundstücken unter einem Flächenausmaß von 10 a ist dann zu genehmigen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Grundstück zu Bauzwecken für Eigenbedarf oder zur Selbstbewirtschaftung benötigt wird.
(3) Sind die Voraussetzungen für einen Grunderwerb nach den §§ 5 und 6 nicht gegeben, so ist der Erwerb von Grundstücken für gewerbliche und industrielle Erfordernisse dann zu genehmigen, wenn der Erwerber zugleich Grundstücke, die sich in seinem Besitze befinden, an Landwirte veräußert. Die abgegebene Fläche soll hiebei den Ertragswert des neu zu erwerbenden Grundes haben.
(4) Ein Rechtserwerb im Exekutionsverfahren ist zu genehmigen, wenn er zur Deckung eigener Forderungen von einem Kreditinstitut erfolgt, das in seinen Satzungen die Verpflichtung enthält, im Zuge von Exekutionsverfahren erworbene Liegenschaften wieder zu veräußern, sobald dies ohne Nachteil für das Institut geschehen kann.
16.04.2018
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