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§ 7 GSNE-VO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

Tritt mit 1.1.2025, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 21 Abs. 27 iVm § 2 Z 16 GStat-VO 2017).

Ausgleichszahlungen

§ 7.

(1) Die Ausgleichszahlungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

.(2) Die Gas Connect Austria GmbH ist verpflichtet, an die TAG GmbH EUR 95.607.333,- an Ausgleichszahlung, höchstens jedoch in dem gemäß Pkt 1.5. der Anlage 3a festgelegten Ausmaß zu bezahlen. In Bezug auf das mengenbasierte Entgelt ist die Gas Connect Austria GmbH zusätzlich verpflichtet, in Abweichung zu Abs. 1 monatlich an die TAG GmbH EUR 596.937,- an Ausgleichszahlung, höchstens jedoch in dem gemäß Pkt 1.5. der Anlage 3a festgelegten Ausmaß zu bezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2024

Gesetzesnummer

20007992

Dokumentnummer

NOR40262306

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