§ 7 Grundausbildungsverordnung des BMLFUW

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2003

Inhalte der theoretischen Ausbildung

§ 7

(1) Die Module für die Querschnittsmaterien sind aus dem jeweils gültigen Grundausbildungsprogramm der einzelnen Modulgruppen des Bundeskanzleramtes im folgenden Ausmaß zu wählen:

  1. a) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A/A1 und v1 haben neun Module zu absolvieren,
  2. b) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen B/A2 und v2 haben sieben Module zu absolvieren,
  3. c) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen C/A3, v3 und h1 haben fünf Module zu absolvieren,
  4. d) Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen D/A4, E /A5, v4, h2 und h3 haben vier Module zu absolvieren.

(2) Das Einführungsmodul „Staat‑ Bundesverwaltung ‑ Gesellschaft“ ist für alle Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen verpflichtend, wenn organisatorisch möglich als erstes Modul, zu absolvieren.

(3) Für die fachspezifische Ausbildung sind aus nachstehender Tabelle

  1. a) in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 der Fachbereich „Ressortrecht“ und ein unter Bedachtnahme auf § 5 Abs. 1 weiterer frei wählbarer Fachbereich und
  2. b) in den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen ein Fachbereich

    in der vorgeschriebenen Dauer zu absolvieren:

Ressortspezifische Prüfungsgegenstände

Verwendungsgruppe *)

Dauer in Tagen

Ressortrecht

A/B/C/D

4/3/2/1

Abfallmanagement

A/B/C/D

4/3/2/1

Agrarökonomie

A/B/C/D

4/3/2/1

Ernährung und Qualitätssicherheit

A/B/C/D

4/3/2/1

EU-Agrarmarktordnungen

A/B/C/D

4/3/2/1

EU-Landwirtschaftspolitik

A/B/C/D

4/3/2/1

Forstwesen

A/B/C/D

4/3/2/1

Gewässerökologie

A/B/C/D

4/3/2/1

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

A/B/C/D

4/3/2/1

EU- und internationale Umweltangelegenheiten

A/B/C/D

4/3/2/1

Internationale Wasserwirtschaft

A/B/C/D

4/3/2/1

Ländliche Entwicklung und Nachhaltigkeit

A/B/C/D

4/3/2/1

Landwirtschaftliches Versuchswesen (inkl. Chemie, Mikrobiologie, Landtechnik, Bodenkunde ua.)

A/B/C/D

4/3/2/1

Pflanzenproduktion (inkl. Wein-, Gemüse-, Garten- und Obstbau)

A/B/C/D

4/3/2/1

Raumordnung und Landschaftsplanung

A/B/C/D

4/3/2/1

Schutzwasserwirtschaft

A/B/C/D

4/3/2/1

Tierproduktion (inkl. Milch-, Vieh- und Fleischwirtschaft)

A/B/C/D

4/3/2/1

Umweltschutz und Umweltökonomie

A/B/C/D

4/3/2/1

Umweltschutz und Umwelttechnik

A/B/C/D

4/3/2/1

Wasserwirtschaft und Gewässerschutz

A/B/C/D

4/3/2/1

Wildbach- und Lawinenverbauung

A/B/C/D

4/3/2/1

Wirtschafts-, Sachverwaltung und Kontrollwesen

A/B/C/D

4/3/2/1

   

*) gilt analog für die Verwendungsgruppen A1, A2, A3, A4 und die Entlohnungsgruppen v1, v2, v3, v4 sowie h1, h2 und h3.

(4) Für Bedienstete des Rechnungsdienstes und der Personalverwaltung ist außer dem Fachbereich „Ressortrecht“ ein weiteres inhaltlich geeignetes Modul aus dem Bereich der Querschnittsmaterien gemäß § 7 Abs. 1 zu wählen.

(5) Für den Bereich der Facharbeiteraufstiegsausbildung ist § 7 Abs. 1 betreffend die Verwendungsgruppe D/A4 analog anzuwenden.

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