§ 7 Grundausbildungsverordnung – BMWF

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2007

Jobrotation

§ 7

Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sind nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten und der Bedürfnisse ihrer Verwendung im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, mindestens einmal und höchstens dreimal einer anderen Organisationseinheit oder einer anderen Dienststelle im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung zur Ausbildung zuzuteilen. Die Zuteilung hat jeweils für die Dauer von zwei bis sechs Wochen zu erfolgen. Die Ausbildung auf Rotationsarbeitsplätzen ist innerhalb der Ausbildungsphase abzuschließen.

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