Prüfungsordnung für den höheren militärfachlichen Dienst
§ 7.
(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
- 1. Nationales Krisenmanagement,
- 2. Internationales Krisenmanagement,
- 3. Führungs- und Managementinstrumente und
- 4. das nach der Verwendung der oder des Bediensteten verwendungsbezogene Fachgebiet nach Maßgabe des § 12 Abs. 1.
- Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlagen 1, 2 Teil B und 3.
(2) Die Dienstprüfung ist jeweils mündlich als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen.
(3) § 6 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen und der Hausarbeit ist anzuwenden.
Schlagworte
Führungsinstrument
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2021
Gesetzesnummer
20008708
Dokumentnummer
NOR40159098
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