Anrechnung
§ 7.
Werden Teile der Grundausbildung angerechnet, sind die praktischen Ausbildungsteile sowie die kommissionelle Abschlussprüfung jedenfalls zu absolvieren. Eine Anrechnung der gesamten Grundausbildung kann nur nach Zustimmung durch die/den Bundesminister/in für Finanzen erfolgen. Mit der Gesamtanrechnung gilt die Grundausbildung als absolviert.
Schlagworte
Bundesministerin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178298
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