§ 7 Grundausbildungsverordnung-BKA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Ausbildungsplan

§ 7.

(1) Die Ausbildungsleiterin/der Ausbildungsleiter hat für jede/n Auszubildende/n einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die/der Fachvorgesetzte sowie die/der Auszubildende einzubeziehen. Die persönlichen Verhältnisse der/des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. die einzelnen Module, die zu absolvieren sind, deren Dauer und die Zeiträume, innerhalb derer sie abgeschlossen sein sollen;
  2. 2. das Thema und das Ziel der Seminar- oder Hausarbeit sowie eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes auf dem die praktische Verwendung erfolgt;
  3. 3. der Rotationsarbeitsplatz, einschließlich des Beginn- und des Endzeitpunktes;
  4. 4. die anzurechnenden Ausbildungsmodule sowie die Begründung hierfür.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt, bei einer kürzeren Ausbildungsphase innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.

(4) Bei Wechsel des Arbeitsplatzes, Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsleiterin/vom Ausbildungsleiter unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.

(5) Mit Abschluss des Ausbildungsgesprächs gilt die/der Bedienstete der Grundausbildung zugewiesen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2013

Schlagworte

Seminararbeit, Beginnzeitpunkt

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20006410

Dokumentnummer

NOR40153970

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