§ 7 Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 7.

Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten. Ihre Dauer ist mit fünf Stunden zu bemessen. Der Kandidat hat bei der schriftlichen Prüfung eine selbständige Abhandlung über ein von der Dienstbehörde aus den im § 8 Abs. 2 angeführten Fachgebieten gewähltes Thema zu verfassen. Bei der Festlegung des Themas ist auf die Verwendung des Kandidaten Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008582

Dokumentnummer

NOR12101829

alte Dokumentnummer

N61985182250

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