§ 7 Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

§ 7.

Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:

  1. 1. Österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Freiheitsrechte sowie österreichische Behördenorganisation;
  2. 2. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten (einschließlich des Vertretungsrechtes);
  3. 3. Verwaltungsverfahrensrecht und seine praktische Anwendung;
  4. 4. Wehrrecht;
  5. 5. Sozialrecht;
  6. 6. Völkerrecht, insbesondere Kriegsrecht, Neutralitätsrecht und die Verfassung der organisierten Staatengemeinschaft;
  7. 7. Wehrwirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, betriebsorganisatorischen und wehrgeographischen Standpunktes;
  8. 8. Militärgeschichte;
  9. 9. Heeresorganisation;
  10. 10. militärisches Personalwesen einschließlich Ergänzungswesen;
  11. 11. Intendanzdienst im Rahmen der mittleren und oberen Führung einschließlich Militärwirtschaftsdienst;
  12. 12. Grundlagen der Versorgungsführung und -durchführung sowie angewandter Stabsdienst.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008460

Dokumentnummer

NOR12098806

alte Dokumentnummer

N61979111540

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