§ 7.
(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des Generalstabsdienstes sein. Die Prüfer der im § 6 Abs. 2 Z 7 und im § 6 Abs. 4 Z 1 angeführten Gegenstände müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008507
Dokumentnummer
NOR12099641
alte Dokumentnummer
N61981115980
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