§ 7.
(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes sein. Der Prüfer des im § 6 Abs. 3 Z 1 angeführten Gegenstandes muß rechtskundig sein.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008488
Dokumentnummer
NOR12099353
alte Dokumentnummer
N61980114940
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