§ 7 Grundausbildung für Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1980

§ 7.

(1) Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A oder H 1 oder Hochschullehrer bestellt werden. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter müssen Offiziere des höheren militärtechnischen Dienstes sein. Der Prüfer des im § 6 Abs. 3 Z 1 angeführten Gegenstandes muß rechtskundig sein.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008488

Dokumentnummer

NOR12099353

alte Dokumentnummer

N61980114940

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