§ 7 Grundausbildung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

§ 7.

Die praktische Prüfung hat zu umfassen:

  1. 1. Vortrag eines selbstgewählten Klavierstückes;
  2. 2. Einstudieren von Bläserkammermusik;
  3. 3. Einstudieren (Probenpraxis) eines Musikstückes mit einem Blasorchester;
  4. 4. Dirigieren eines Streich- und Blasorchesters.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10008454

Dokumentnummer

NOR12098824

alte Dokumentnummer

N61979111730

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