§ 7 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C (Finanzdienst)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

Wiederholungsseminare

§ 7.

(1) Bedienstete, welche die Dienstprüfung nicht bestanden haben oder die nach Ablauf von mehr als zwei Dritteln der Vortragsstunden ohne ihr Verschulden aus dem Ausbildungslehrgang ausgeschieden sind oder ohne ihr Verschulden nicht zur Dienstprüfung antreten konnten, sind über ihren Antrag vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin einem Wiederholungsseminar zuzuweisen.

(2) Das Wiederholungsseminar ist im Bildungszentrum der Finanzverwaltung einzurichten und mindestens einmal halbjährlich durchzuführen. Kommen hiefür weniger als sechs Bedienstete in Betracht, so kann das Wiederholungsseminar um längstens ein halbes Jahr verschoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008835

Dokumentnummer

NOR12106505

alte Dokumentnummer

N6199224310J

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