§ 7.
(1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
Schlagworte
Ausbildungsleiter
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008603
Dokumentnummer
NOR12102430
alte Dokumentnummer
N61986184700
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