Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).
Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen
§ 7.
Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann auch selbst Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen zur nachhaltigen Verbesserung bzw. Sicherstellung der Qualität von Gesundheitsleistungen setzen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
20003883
Dokumentnummer
NOR40279034
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