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§ 7 GQG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Ist ab 1. Jänner 2028 anwendbar (vgl. § 11 Abs. 4).

Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen

§ 7.

Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann die Entwicklung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen im Bereich der Qualitätsarbeit unterstützen. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann auch selbst Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen zur nachhaltigen Verbesserung bzw. Sicherstellung der Qualität von Gesundheitsleistungen setzen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2026

Gesetzesnummer

20003883

Dokumentnummer

NOR40279034

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