§ 7 Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.7.2027

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 7.

(1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Zeichnung eines Glaskörpers nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2026

Gesetzesnummer

20013234

Dokumentnummer

NOR40279411

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