§ 7 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Spezialmodul Planung und Konstruktion

§ 7.

(1) Die Ausbildungsinhalte gemäß den Ausbildungszielen des Spezialmoduls Planung und Konstruktion sind bis zum Ende des vierten Lehrjahres zu vermitteln.

(2) Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmoduls Planung und Konstruktion:

10.Kompetenzbereich:Planung und Konstruktion

Die auszubildende Person kann

  1. 10.1.1 Kundinnen und Kunden in Fragen der Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen beraten.
  1. 10.1.2 die Grundlagen der Bauphysik (zB Wärme- und Feuchtigkeitsschutz) und Bauökologie sowie unterschiedlicher Baustoffe beschreiben.
  1. 10.1.3 die berufsspezifischen Normen und Rechtsvorschriften (zB technische Bauvorschriften, Bauordnungen) grundlegend erklären.
  1. 10.1.4 die Grundlagen der Gewährleistung, Garantie und Schadenersatz beschreiben.
  1. 10.1.5 Naturmaße unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte aufnehmen und ermittelte Daten dokumentieren.
  1. 10.1.6 die Anwendung und den Einsatz unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools für die Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen beschreiben.
  1. 10.1.7 neue technologische Trends (zB selbstreinigendes Glas) beachten und bei der Gestaltung von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen anwenden.
  1. 10.1.8 Glasprodukte oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitale Tools planen, entwerfen und gestalten.
  1. 10.1.9 Einzelteile von Glasprodukten oder Glaskonstruktionen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach eigenen Ideen oder nach Designvorgaben und Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Konstruktions-Software (CAD) oder anderer digitaler Tools zeichnen und konstruieren.
  1. 10.1.10 Anforderungen hinsichtlich Funktion, Herstellung und Montage bei der Konstruktion von Glaskonstruktionen (zB Trennwände, Wintergärten, Vorbauten) berücksichtigen.
  1. 10.1.11 die Zusammensetzung der betrieblichen Kosten und deren Auswirkungen auf die Kalkulation von Glasprodukten, Glaskonstruktionen und Einzelteilen beschreiben und diese bei der Gestaltung berücksichtigen.
  1. 10.1.12 konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden sowie Berechnungen im Zusammenhang mit der Gestaltung von Glasprodukten, Glaskonstruktionen und Einzelteilen (zB Kalkulation des Materialverbrauchs) durchführen.
  1. 10.1.13 geeignete Glasarten, Glassubstitute und weitere Werkstoffe wie Holz, Kunststoffe und Metalle sowie Hilfsmittel unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderungen auswählen und zusammenstellen.
  1. 10.1.14 begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Montageanleitungen) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen.
  1. 10.1.15 Arbeitsergebnisse (zB entworfene Glasprodukte oder Glaskonstruktionen) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.
 

Schlagworte

Wärmeschutz, Textverarbeitungsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013232

Dokumentnummer

NOR40279378

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