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§ 7 Glasbautechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Zur Weiteranwendung der bisherigen Vorschriften vgl. § 15 Abs. 4.

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen- und Flächenberechnung,
  2. 2. Volums- und Masseberechnung,
  3. 3. Materialbedarfsberechnung,
  4. 4. Prozentrechnung.

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Volumsberechnung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20006818

Dokumentnummer

NOR40119166

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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