Voranschlagsausgleich
§ 7
(1) Der ordentliche Voranschlag ist unter Einbeziehung der Überschüsse oder der Abgänge der Rechnungsabschlüsse aus Vorjahren auszugleichen.
(2) Für den außerordentlichen Voranschlag gilt Abs. 1 entsprechend. Im außerordentlichen Voranschlag dürfen Ausgaben, die nicht voll durch Einnahmen gedeckt sind, nicht vorgesehen werden. Für den außerordentlichen Voranschlag gilt grundsätzlich das Einzeldeckungsprinzip. Im übrigen ist nach § 5 Abs. 1 und 2 zu verfahren.
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