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§ 7 Gewässeraufsicht

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1984

§ 7

Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung einer Person zum Gewässeraufsichtsorgan ist von der Landesregierung zu widerrufen, wenn diese ihr Einverständnis zurückzieht oder die Anforderungen nach § 132 Abs 3 und 4 Wasserrechtsgesetz 1959 nicht oder nicht mehr erfüllt.

(2) Im Falle des Endens der Bestellung als Gewässeraufsichtsorgan sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen dieser Person einzuziehen.

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