Niederschriften
§ 7
(1) Über den Verlauf des Verfahrens vor der Gleichbehandlungskommission (§ 23 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes) ist eine Niederschrift (Verhandlungsschrift) gemäß § 14 AVG abzufassen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:
- 1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
- 2. die Namen anwesender Mitglieder, allfällig anwesender Gleichbehandlungsbeauftragter und sonstiger anwesender Personen,
- 3. die Tagesordnung,
- 4. den seit der letzten Sitzung geführten Schriftverkehr,
- 5. den wesentlichen Inhalt wichtiger Beratungen,
- 6. die zur Information der Mitglieder gemachten Mitteilungen,
- 7. die Anträge in wörtlicher Fassung,
- 8. die Beschlüsse in wörtlicher Fassung,
- 9. das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen,
- 10. das zu erstattende Gutachten in wörtlicher Fassung einschließlich allfälliger Meinung von Mitgliedern, die bei der Abstimmung in der Minderheit geblieben sind.
(3) Die Niederschrift bedarf der Genehmigung durch die Gleichbehandlungskommission und ist von allen Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern, die an der betreffenden Sitzung teilgenommen haben, zu unterfertigen.
(4) Eine Niederschrift über eine Sitzung der Gleichbehandlungskommission, in der über den Inhalt eines Gutachtens nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz Beschluß gefaßt wurde, ist vor dem Ende der betreffenden Sitzung zu unterfertigen. Ist dies nicht möglich, so ist eine Ausfertigung dieser Niederschrift den Mitgliedern zuzustellen. Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich eine Berichtigung oder Ergänzung beantragt wird. Langt bei der oder bei dem Vorsitzenden innerhalb der erwähnten Frist ein solcher Antrag ein, so ist zu seiner Behandlung eine weitere Sitzung der Gleichbehandlungskommission einzuberufen.
(5) Sonstige Niederschriften sind am Beginn der nächsten Sitzung der Gleichbehandlungskommission von der oder von dem Vorsitzenden oder von einer von dieser oder von diesem dazu bestimmten Person (§ 12) zu verlesen.
(6) Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung der Niederschrift sind unmittelbar nach Verlesung der Niederschrift zu stellen. Über sie ist sogleich nach den Bestimmungen des § 6 abzustimmen.
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