§ 7
Beschlußfähigkeit
Die Landesregierung ist, abgesehen vom Falle des § 11, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller ihrer Mitglieder beschlußfähig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 7
Beschlußfähigkeit
Die Landesregierung ist, abgesehen vom Falle des § 11, bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller ihrer Mitglieder beschlußfähig.
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