Organisationshandbücher der Abteilungen
§ 7
(1) Für jede Abteilung ist von der Abteilungsleitung mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors ein Organisationshandbuch zu erstellen. Änderungen des Organisationshandbuches können von der Abteilungsleiterin bzw dem Abteilungsleiter mit Zustimmung der Landesamtsdirektorin bzw des Landesamtsdirektors vorgenommen werden. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilung ist Gelegenheit zu geben, an der Erstellung und Änderung des Organisationshandbuches mitzuwirken.
(2) Das Organisationshandbuch hat die Aufbauorganisation der Abteilung, soweit sie sich nicht bereits aus der Geschäftseinteilung des Amtes ergibt, zu beinhalten und die in der Geschäftseinteilung des Amtes festgelegten Zuständigkeiten der Abteilung zu konkretisieren. Im Organisationshandbuch sind die Aufgaben, die hierarchische Ordnung, die Kooperationsbeziehungen zwischen Organisationseinheiten der Abteilung und/oder einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie die daraus folgenden Weisungszusammenhänge darzustellen. Aus dem Organisationshandbuch müssen sich die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere ihre Weisungs- und/oder Zeichnungsbefugnisse, sowie die Vertretungsregelungen klar und eindeutig ergeben.
(3) Das Organisationshandbuch ist den Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(4) Für die Landesamtsdirektion ist von der Landesamtsdirektorin bzw vom Landesamtsdirektor ein Organisationshandbuch zu erstellen. Abs 1 letzter Satz sowie Abs 2 und 3 gelten sinngemäß.
12.01.2015
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