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§ 7 Gasnetzdienstleistungsqualitätsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs

§ 7

(1) Der Verteilernetzbetreiber ist verpflichtet, dem Netzbenutzer die Wiederherstellung des Netzzugangs nach Abschaltung in Folge von Zahlungsverzug spätestens am nächsten Arbeitstag nach durch den Netzbenutzer nachgewiesener Einzahlung der offenen Forderung oder einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 124 und 127 Abs. 3 und 5 GWG 2011 sowie unter der Voraussetzung eines aufrechten Erdgasliefervertrags anzubieten und durchzuführen.

(2) Dem Netzbenutzer ist vom Verteilernetzbetreiber die Möglichkeit zur Barzahlung offener Forderungen sowie einer allfälligen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zumindest innerhalb der allgemeinen Geschäftszeiten einzuräumen. Für die Inanspruchnahme der Barzahlungsmöglichkeit dürfen dem Netzbenutzer keine Kosten verrechnet werden.

(3) Abschaltungen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

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