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§ 7 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

§ 7.

(1) Die Rückstellungsansprüche der aufgelösten juristischen Person hat der Sachwalter geltend zu machen, falls nicht diese Ansprüche in die wiederherzustellende juristische Person als Sacheinlage eingebracht werden oder die Gesamtheit der Anteilsberechtigten die Ansprüche geltend macht. Kommt eine Einigung über die Rückstellung nicht zustande, so sind die Ansprüche bei der nach § 2, Abs., zuständigen Rückstellungskommission geltend zu machen.

(2) Wenn nicht die Rückstellungsansprüche in die wiederherzustellende juristische Person eingebracht werden, ist das rückgestellte Vermögen als Sacheinlage in die wiederhergestellte juristische Person einzubringen. Sollen darüber hinaus Sach- oder Bareinlagen geleistet werden, so sind hiefür die gesetzlichen Bestimmungen über Kapitalserhöhungen anzuwenden.

(3) Schulden der aufgelösten juristischen Person, die zufolge einer Entziehung nicht befriedigt worden sind, gehen auf die wiederhergestellte juristische Person nur über, wenn diese im Zeitpunkte der Wiederherstellung die Schulden kennt oder kennen muß. Ein gemäß anderen gesetzlichen Bestimmungen nach der Auflösung der juristischen Person durch Zeitablauf eingetretener Rechtsverlust ist nicht zu beachten.

(4) Bei der Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person sind im übrigen die gesetzlichen Gründungsbestimmungen einzuhalten; die gesetzlich notwendigen Änderungen der letzten Satzung können mit einfacher Mehrheit, sonstige Bestimmungen nur mit der nach den Bestimmungen über Satzungsänderungen erforderlichen Mehrheit beschlossen werden. Kommt ein Beschluß über die notwendigen Satzungsänderungen nicht zustande, so entscheidet darüber auf Antrag einer Mehrheit nach § 5, Abs., die nach § 2, Abs., zuständige Rückstellungskommission.

(5) Der rückstellungspflichtige Erwerber des Vermögens der aufgelösten juristischen Person kann die ihm gegen den geschädigten Anteilsberechtigten nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zustehenden Rechte nur bei der nach § 2, Abs., zuständigen Rückstellungskommission geltend machen.

Schlagworte

Sacheinlage

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008087

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