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§ 7 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“

§ 7

Die Verwendungsbezeichnung „Legationssekretär“ haben definitive Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.

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