§ 7 Frauenförderungsplan für die Parlamentsdirektion 2026-2031

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Auswahlkriterien

§ 7.

(1) In Bewerbungsgesprächen sind diskriminierende Fragestellungen (wie etwa nach Familienplanung) unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren (wie beispielsweise stereotype Zuschreibungen von Anpassungs- oder Durchsetzungsfähigkeit).

(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft, von Kinderbetreuungspflichten oder sonstiger Kriterien gemäß § 5 B-GlBG ist, sofern alle anderen Voraussetzungen zutreffen, kein Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis.

(3) Für die Übernahme von leitenden Funktionen ist Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich kein Ausschließungsgrund. In konkreten Fällen ist die Möglichkeit der Beibehaltung oder Einführung eines reduzierten Stundenausmaßes ergebnisoffen und unter Einbeziehung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten und ihrer bzw. seiner Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu prüfen.

Schlagworte

Anpassungsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

20013243

Dokumentnummer

NOR40279562

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)