§ 7 Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2015

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 66/2022

Vertretung in Kommissionen

§ 7.

Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20009303

Dokumentnummer

NOR40175169

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