§ 7 Frauenförderungsplan BMLFUW 2015

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2015

Besetzung von Planstellen

§ 7.

Für alle Funktionen sind Bewerberinnen, die gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, jedenfalls solange zu bestellen, bis der Anteil der Frauen an der Gesamtanzahl der dauernd Beschäftigten im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde gemäß §§ 11 ff B-GlBG (50%) erreicht ist. Das Frauenförderungsgebot ist einzuhalten, insbesondere bei Neuaufnahmen, Übernahmen in den Planstellenbereich, bei der Besetzung von Stellvertretungen, bei der Aufnahme von Karenzersatzkräften sowie Verwaltungspraktikantinnen und -praktikanten.

Schlagworte

Verwaltungspraktikant

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009336

Dokumentnummer

NOR40175858

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