§ 7 Frauenförderungsplan BMG – 2014

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2014

Ressourcen

§ 7.

(1) Die Tätigkeit der Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen gemäß dem B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, ist Teil ihrer Dienstpflichten. Den Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktfrauen darf aus ihrer Funktion weder während ihrer Ausübung noch nach dem Ausscheiden aus dieser ein beruflicher Nachteil erwachsen.

  1. (2) Die Agenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen im Bundesministerium für Gesundheit sind in der Geschäfts- und Personaleinteilung des Bundesministeriums für Gesundheit zu berücksichtigen.
  2. (3) Die Abteilungs-, Bereichs- und Sektionsleitungen haben dafür zu sorgen, dass den Gleichbehandlungsbeauftragten und Kontaktfrauen die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Ressourcen (EDV, Personal-, Raum- und Sachaufwand) zur Verfügung gestellt werden.
  3. (4) Den Gleichbehandlungsbeauftragten sind die zur Wahrnehmung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind der Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
  4. 1. bis 1. Oktober jeden zweiten Jahres die in den Gleichbehandlungsbericht aufzunehmenden statistischen Daten entsprechend der Verordnung BGBl. Nr. 774/1993, durch die Personalabteilung,
  5. 2. jährlich
  1. b) ein Bericht der Personalabteilung über Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils bei Neuaufnahmen und Funktionsbesetzungen gemäß Anlage sowie
  1. 3. anlassfallbezogen
  1. a) schriftliche Informationen über geplante Schulungen durch die Aus- und Fortbildungsverantwortlichen,
  2. b) schriftliche Informationen über Funktionsausschreibungen durch die Personalabteilung und die Besetzung der Begutachtungskommissionen sowie
  3. c) schriftliche Informationen durch die Personalabteilung über Neubesetzungen von ständigen Kommissionen, befristete und unbefristete Neuaufnahmen, Dienstzuteilungen und Versetzungen und Geschäftseinteilungsänderungen
  1. zu übermitteln.

Schlagworte

Geschäftseinteilung, Abteilungsleitung, Bereichsleitung, Personalaufwand, Raumaufwand, Ausbildungsverantwortlicher

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

20008877

Dokumentnummer

NOR40162804

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