Einbindung in Personalverfahren
§ 7.
Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen ist gemäß § 29 B-GlBG in Verbindung mit § 31 B-GlBG in Personalauswahlverfahren einzubinden. Die erforderlichen Unterlagen sind ihr/ihm rechtzeitig und vollständig zu übermitteln. Vor der Besetzung von Funktionen im Bereich der nachgeordneten Dienststellen ist der Ernennungs- und Bestellungsakt der oder dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen vor Erledigung zur Stellungnahme sowie vor Hinterlegung vorzuschreiben.
Schlagworte
Ernennungsakt
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2020
Gesetzesnummer
20010040
Dokumentnummer
NOR40198987
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