Mündliche Prüfung
§ 7
(1) Die mündliche Prüfung ist in Form einer kommissionellen Prüfung vor dem Prüfungssenat abzuhalten.
(2) Die mündliche Prüfung ist, ausgenommen für die übrigen Prüfungskandidaten, öffentlich.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll eine Stunde je Prüfungskandidat nicht überschreiten und kann, wenn die Voraussetzungen für dessen Beurteilung noch nicht gegeben sind, bis zu einer Dauer von eineinhalb Stunden verlängert werden.
(4) Die Prüfung ist in Form von Einzelprüfungen abzuhalten; es darf vom Prüfungssenat zur selben Zeit nur ein Prüfungskandidat geprüft werden. Die Reihenfolge, in der die Prüfungskandidaten zur mündlichen Prüfung aufgerufen werden, hat der Vorsitzende zu bestimmen.
(5) Der Prüfungssenat hat vorzusorgen, dass der Prüfungskandidat tunlichst aus dem gesamten Prüfungsstoff befragt wird. Dieser Befragung haben die Präsentation der Projektarbeit und deren fachliche Begründung auf Fragen der Mitglieder des Prüfungssenats voranzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20005278
Dokumentnummer
NOR40086842
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