§ 7 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 7.

(1) In neu entstandenen natürlichen Wasseransammlungen, auch wenn es sich um Erweiterungen solcher Ansammlungen handelt, steht das Fischereirecht dem Grundeigentümer, wenn der Grund zum öffentlichen Gute gehört, dem Lande zu.

(2) Entsteht ein neuer Wasserlauf in einem natürlichen Gerinne durch die Eröffnung eines Durchstiches oder infolge eines Durchbruches, so ist - sei der hiedurch entstehende Altarm zur Verlandung bestimmt oder nicht - das Fischereirecht im Durchstiche oder Durchbruche denjenigen zuzuweisen, die im Altarme fischereiberechtigt sind.

(3) Die Durchstichs bzw. Durchbruchswasserfläche ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im gleichen Flächenverhältnisse und tunlichst in der gleichen Reihenfolge unter die Berechtigten zu verteilen, wie deren Fischwässer im Altwasser untereinander stehen.

(4) Durch diese Zuweisung des neuen Fischwassers geht das Fischereirecht in dem etwa nicht zur Verlandung bestimmten Altarme, soferne er mit dem Wasserlaufe wenigstens zeitweise noch in Verbindung steht, nicht verloren. Wenn jedoch diese Verbindung nicht mehr besteht, geht das Fischereirecht im Altarme auf die Eigentümer des Bettes, wenn dieses öffentliches Gut ist, auf das Land über.

(5) In gleicher Weise ist bei neuen künstlichen Gerinnen vorzugehen.

(6) Bei neuen künstlichen Wasseransammlungen (Teichen) steht dem Eigentümer der Anlage das Fischereirecht zu.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)