§ 7 FeuerschutzStG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2027

Erstattung der Steuer

§ 7.

Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Steuerschuldner können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und haben diesen im Rahmen der elektronischen Anmeldung oder elektronischen Jahressteuererklärung zu berücksichtigen.

Schlagworte

Steuererstattung

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

10003831

Dokumentnummer

NOR40273405

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