Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub
§ 7.
(1) Die Ausstufung von verunreinigtem Bodenaushub ist, soweit die Abs. 2 und 3 sowie § 5 Abs. 7 nicht anderes bestimmen, nur zulässig, wenn vor der Aushub- oder Abräumtätigkeit eine Ausstufungsbeurteilung vorgenommen wurde. Den dafür erforderlichen Untersuchungen sind abweichend zu § 6 Abs. 2 Einzelproben zugrunde zu legen, die nach einem geeigneten Probenahmeraster zu entnehmen sind. Die Erstellung dieses Probenahmerasters hat durch eine befugte Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen. Der Probenahmeraster, einschließlich der Ergebnisse der Einzelanalysen und deren Zuordnung zu den jeweiligen Probenahmestellen, ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.
(2) Bei verunreinigtem Bodenaushub, der gemäß § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 als gefährlich gilt, ist abweichend zu Abs. 1 die Erstellung eines Probenahmerasters nicht erforderlich. Die erheblich verunreinigten Boden- oder Erdanteile sind soweit wie möglich getrennt von den nicht erheblich verunreinigten Anteilen auszuheben oder abzuräumen. Dabei kann auf visuelle und olfaktorische Kontrollen sowie auf gängige Schnelltests zurückgegriffen werden. Eine Ausstufung für die jeweiligen getrennt erfaßten Boden- oder Erdanteile ist zulässig.
(3) Beträgt die Gesamtmasse des Bodens oder der Erde, die an einem gemäß § 3 Abs. 4 Z 1 kontaminierten Standort auszuheben oder abzuräumen sind, nicht mehr als 750 t, so kann abweichend zu Abs. 1 die Ausstufung auf Grundlage einer die Aushub- oder Abräumtätigkeit begleitenden Untersuchung einer befugten Fachperson oder Fachanstalt erfolgen; den dafür erforderlichen Analysen ist eine ausreichende Zahl von Einzelproben zugrunde zu legen. Die Ergebnisse der Einzelanalysen sowie eine Darstellung der räumlichen Verteilung der Probenahmestellen ist der Ausstufungsbeurteilung anzuschließen.
Schlagworte
Aushubtätigkeit, Bodenanteil
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2021
Gesetzesnummer
10011043
Dokumentnummer
NOR12141281
alte Dokumentnummer
N8199748535L
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