materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 287/2025
Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 16,91 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 33,82 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2025
Gesetzesnummer
20012749
Dokumentnummer
NOR40266590
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