§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 287/2025

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 16,91 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 33,82 €.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20012749

Dokumentnummer

NOR40266590

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