§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 348/2024

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 14,11 €.

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

20012405

Dokumentnummer

NOR40257162

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