§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 342/2023

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von übertragenen Reparaturarbeiten einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 12,91 €.

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2023

Gesetzesnummer

20012083

Dokumentnummer

NOR40248701

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