§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Oberösterreich

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 309/2018

Einfache Reparaturarbeiten

§ 7.

Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 12,41 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeührt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 24,82 €.

Schlagworte

Sonntag

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2018

Gesetzesnummer

20010056

Dokumentnummer

NOR40199161

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