materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 309/2018
Einfache Reparaturarbeiten
§ 7.
Für die Durchführung von Reparaturarbeiten sonstiger einfacher Art gebührt ein Stundenlohn von 12,41 €. Für unbedingt notwendige Reparaturarbeiten, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeührt werden müssen, gebührt ein Stundenlohn von 24,82 €.
Schlagworte
Sonntag
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2018
Gesetzesnummer
20010056
Dokumentnummer
NOR40199161
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