§ 7 Festsetzung des Mindestlohntarifs für Au-Pair-Kräfte

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 324/2018

Abrechnungsnachweis

§ 7.

Der/die Arbeitgeber/in ist verpflichtet der Au-Pair-Kraft eine genaue mit Datum versehene Abrechnung über die geleisteten Arbeitsstunden, das Entgelt und die Abzüge bei der Entgeltauszahlung zu übergeben. Bei Arbeitsverhältnissen, die dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen, hat der Abrechnungsnachweis auch den Beitrag an die Betriebliche Vorsorgekasse sowie dessen Bemessungsgrundlage zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2018

Gesetzesnummer

20010082

Dokumentnummer

NOR40199538

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