Mit dem Wegfall der staatsvertraglichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. III Nr. 98/2015).
§ 7.
Übersteigt die Gesamtmenge der Anträge die Höhe eines Kontingentes, ist das Kontingent durch die Zahl der Anträge zu dividieren. Sodann sind jene Anträge, deren Mengen den sich nach dem ersten Satz ergebenden Quotienten nicht überschreiten, in voller Höhe zu befriedigen. Der verbleibende Rest ist neuerlich durch die Zahl der verbleibenden Anträge zu dividieren; Anträge, die in dem sich ergebenden Quotienten Deckung finden, sind zu bewilligen. Übersteigen schließlich sämtliche Anträge den Quotienten, so ist das Kontingent bzw. der Kontingentrest auf sämtliche Anträge in gleicher Höhe aufzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
10007177
Dokumentnummer
NOR12077988
alte Dokumentnummer
N5199116780J
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