Angewandte Mathematik
§ 7.
(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
- 2. Winkelfunktionen und Vektorberechnung,
- 3. physikalische Berechnungen (zB Umwandeln in SI-Einheiten, Massenberechnung, Kräfte, Wärmeausdehnung),
- 4. grundlegende statistische Berechnungen (zB Mittelwertbildung, cpk-Wert).
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2020
Gesetzesnummer
20011203
Dokumentnummer
NOR40224169
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