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§ 7 Fertigungsmesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Angewandte Mathematik

§ 7.

(1)   Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen folgenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Längen-, Flächen- und Volumsberechnung,
  2. 2. Winkelfunktionen und Vektorberechnung,
  3. 3. physikalische Berechnungen (zB Umwandeln in SI-Einheiten, Massenberechnung, Kräfte, Wärmeausdehnung),
  4. 4. grundlegende statistische Berechnungen (zB Mittelwertbildung, cpk-Wert).

(2)  Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3)  Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4)  Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Längenberechnung, Flächenberechnung

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Gesetzesnummer

20011203

Dokumentnummer

NOR40224169

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