Beglaubigte Übersetzungen
§ 7.
Alle Diplome, Nachweise und Bescheinigungen sind beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in beglaubigter Abschrift in deutscher Sprache einzureichen. Zu fremdsprachigen Diplomen sind beglaubigte Übersetzungen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
10011157
Dokumentnummer
NOR12143254
alte Dokumentnummer
N8199913549O
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