§ 7.
(1) Die Kreditinstitute, bei denen die Anmeldungen durchgeführt worden sind (Anmeldestellen), haben die von ihnen als bereinigt gekennzeichneten Wertpapiere, die einen Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz verkörpern, der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft in Wien einzuliefern; soweit gemäß den Bestimmungen des Wertpapierbereinigungsgesetzes für bereinigte Stücke Ersatzstücke auszugeben wären, werden diese durch die Sammelurkunde gemäß § 18 Abs. 4 des Wertpapierbereinigungsgesetzes ersetzt.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat für bereinigte Wertpapiere binnen zwei Monaten nach ihrer Einlieferung, frühestens einen Monat nach Ablauf der Anmeldefrist, die nach diesem Bundesgesetz zustehende Entschädigung den Anmeldestellen im Wege der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft zugunsten der Entschädigungsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Mit der Verrechnung der Entschädigung zwischen der Österreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft und der Anmeldestelle ist die Entschädigungspflicht des Bundes nach § 1 Abs. 1 erfüllt.
(3) Wird für ein eingeliefertes Wertpapier innerhalb der Frist nach Abs. 2 eine Entschädigung gemäß Abs. 2 nicht geleistet, so hat die Österreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft die Anmeldestelle und diese den Anmelder davon ungesäumt mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Der Anmelder kann – bei sonstigem Anspruchsverlust – innerhalb von fünf Jahren nach Empfang dieser Verständigung den behaupteten Anspruch gegen den Bund im ordentlichen Rechtswege geltend machen.
(4) Für die den Nachzüglern (§ 5 Abs. 5) als Entschädigung gebührenden Bundesschuldverschreibungen gilt § 19 Abs. 2 des Wertpapierbereinigungsgesetzes sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10006220
Dokumentnummer
NOR40220762
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