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§ 7 Erstellung von Indizes der Preisentwicklung von Importen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.3.2023

Erhebungsunterlagen

§ 7.

Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, dass die Auskunftserteilung und die Übermittlung der Erhebungsformulare auf elektronischem Wege erfolgen können. Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Die Bundesanstalt hat dem Auskunftspflichtigen aufgrund einer solchen Mitteilung die Erhebungsformulare in Papierform kostenlos zu übermitteln und der Auskunftspflichtige hat diese bis zu der in § 10 Abs. 3 genannten Frist ausgefüllt postalisch zu retournieren.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2023

Gesetzesnummer

20005145

Dokumentnummer

NOR40251793

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